2G-Plus-Regeln ab heute!
Die Gebäude dürfen daher nur von Personen betreten werden, die entweder vollständig gegen das Corona-Virus geimpft oder vollständig von einer Corona-Virus-Erkrankung genesen sind und die außerdem einen negativen Corona-Test durchgeführt haben.
Folgende Nachweise sind vor dem Betreten einer Sporthalle (zwingend) vorzulegen:
- Corona-Impfnachweis
- Corona-Genesenennachweis
- Nachweis über eine negative Corona-Testung
- PoC-Antigen-Schnelltest (z. B. in einem Testzentrum), maximal 24 Stunden gültig.
- Selbsttest unter Aufsicht (vor dem Betreten des Tanzcenters oder der Sporthalle), maximal 24 Stunden gültig.
- PCR-Test (z. B. beim Hausarzt), maximal 48 Stunden gültig.
Möchte jemand den Selbsttest unter Aufsicht vor dem Betreten der Halle durchführen, so ist für die Sporthalle einen Testkit mitbringen. Im Tanzcenter können die Testkits auch käuflich erworben werden.
Können die o. g. Nachweise nicht vorgelegt werden, so dürfen die Sporthallen von den betreffenden Personen nicht betreten werden.
Die o. g. Regelung gilt nicht für
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und
- Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Diese Personen müssen jedoch den Nachweis über die Durchführung eines negativen Corona-Tests, der nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt, vorlegen.
Beim Betreten der Gebäude müssen alle Personen eine Mund-Nasen-Maske tragen, die mindestens das Schutzniveau FFP2, KN 95 (oder gleichwertig) aufweist. Die Mund-Nasen-Maske ist innerhalb der Sporthallen in allen Räumlichkeiten, außer (beim Duschen) in den Duschen, zu tragen.
Bei der Sportausübung muss von den Sporttreibenden sowie von den Betreuer*innen/Trainer*innen keine Mund-Nasen-Maske getragen werden.
Die Regeln wurden vom Land Niedersachsen erlassen und können auf der Informationsseite des Landkreises Niedersachsen zu Corona nachgelesen werden.







